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Privatdetektive im Zeugenstand

Steht ein Privatdetektiv vor Gericht, um als Zeuge auszusagen, gelten klare Spielregeln. Es gibt viele Gründe, sie zu beachten.

Unsere Aufträge erfüllen wir als Privatdetektei. Als Zeuge vor Gericht genügen unsere Mitarbeiter ihrer Pflicht als Staatsbürger. Wenn der Privatdetektiv ermittelt hat, ob der Mitarbeiter eines Unternehmens trotz Krankenschein “schwarz” gearbeitet hat oder der geschiedene und unterhaltsberchtigte “Expartner” ein “eheähnliches Verhältnis” bzw. einer nicht angemeldeten Tätigleit nachgeht, dann endet die Detektivarbeit für den Auftraggeber.

Der ermittelte Sachverhalt dient aber in der Regel keinem Selbstzweck. Häufig macht der Auftraggeber, gemäß vorgenannter Fälle, seine Ansprüche beim Arbeitsgericht oder Familiengericht geltend. Hinzu kommen Zivil- und/oder Strafrechtliche Ansprüche bei Diebstahl, Betrug, Veruntreuung, Körperverletzung, Verkehrsdelikte u.v.m.

In solchen Fällen bleibt der Privatermittler trotz Beendigung seines Auftrages am Fortgang des Geschehens beteiligt, nun aber als Zeuge, der Hinweise auf den Tathergang geben kann. Denn weder in der Zivilprozeßordnung (ZPO) noch in der Strafprozeßordnung (StPO) werden detektivische Ermittlungsergebnisse, im Gegensatz der Ergebnisse der Ermittlungsbehörden, als solche im Vorfeld zur Urteilsfindung berücksichtigt.

Ziel einer Gerichtsverhandlung ist es, einen festgestellten Sachverhalt in eine rechtlich handhabbare Weise umzusetzen. Konkret: “Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben”, heißt es in § 69 StPO, eine der Grundlagen zur gerichtlichen Zeugenvernehmung.

Der Privatdetektiv ist demnach als Zeuge nicht nur verpflichtet zur Vernehmung zu erscheinen, er muss auch wahrheitsgemäß Aussagen und auf Verlangen auch beeiden.

Ein Detektiv hat sich als Zeuge vor Gericht sachlich, konzentriert und ehrlich zu verhalten. Er antwortet vor Gericht überwiegend auf Fragen, und seine Aussage hat vorrangig in reiner Pflichterfüllung als Staatsbürger zu erfolgen. Der Privatdetektiv besitzt ausreichend Kenntnisse über seine Rechte und Pflichten sowie die für ihn als Zeugen besondere Situation, so verzichtet er auf jegliche Profilierungsversuche.

Bei einer Inanspruchnahme einer Zeugentätigkeit duch den Privatdetektiv für die Wiedergabe von Tatsachen oder Feststellungen, die diesem in der Ausführung seines Auftrages bekannt geworden sind, bei gerichtlichen oder sonstigen Verfahren, so ist der hierfür erforderliche Zeitaufwand vom Auftraggeber, gemäß den vereinbarten Vergütungssätzen zu zahlen. Kostenerstattungen durch Dritte (Gerichte usw.) werden zugunsten des Auftraggebers verrechnet.

Informationen und Adressen von Gerichten:

AG (Amtsgericht), LG (Landgericht, OLG (Oberlandesgericht)

Frankfurt am Main: AG und LG, Gerichtsstraße 2, 60313 FFM  -  OLG, Friedrich-Ebert-Anlage 35, 60327 Frankfurt

Koblenz: AG, Gerichtsstraße 1, LG, Karmeliterstraße 14, OLG, Stresemannstraße 1, alle 56068 Koblenz

Mannheim: AG, Bismarkstraße 14, LG, A 1/1, alle 68159 Mannheim, OLG – Karlsruhe

Saarbrücken: AG, Franz-Josef-Röder-Straße 13, 66119 Saarbrücken, LG / OLG, Franz-Josef-Röder-Str. 15, 66119 Saarbrücken