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Rechtsfragen um der Beauftragung eines Privatdetektiven

Das Bild des Privatdetektivs ist weitgehend durch die öffentlichen Medien geprägt. Diese vermitteln jedoch einen Eindruck, der der Realität kaum entspricht. Der Alltag der Detektei Condor aus Frankfurt wird nicht durch das alleinige Beobachten untreuer Partner geprägt oder durch spektakuläre (Mord-) Fälle, sondern durch mühselige und rechtlich gebundene Recherchen im Auftrag von Wirtschaftsunternehmen und Privatpersonen sowie Fachanwälten.

Es gibt zahlreiche gute Gründe, einen Privatdetektiv zu beschäftigen. Denkbar ist, dass eine “Angelegenheit” mehr “privater” Natur ist und die Polizei (zunächst) nichts “angeht”. Auch mag ein Mandant daran interessiert sein, einen Fall “außergerichtlich”, d.h. ohne Einschaltung der formellen Instanzen der Sozialkontrolle (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, öffentliche Verwaltungsstellen) zu regeln. Vielfach bieten dann Ermittlungen von Privatdetektiven (vorgerichtlich) die notwendige Grundlage zur außergerichtlichen Regulierung oder – bei Scheitern – zur Stärkung der Prozesssituation.

Die Hauptaufgabe eines Privatdetektivs liegt in der Beschaffung von Informationen (d.h. personenbezogene Daten) über einen Dritten, sei es im Zusammenhang mit einem Strafverfahren oder zur Beschaffung von Beweismaterial in zivil- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Maßgebend für den Umfang der Befugnisse eines Privatdetektivs ist, dass dieser kein öffentliches Amt ausübt und ihm daher keine hoheitlichen Befugnisse zustehen. Auch im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen bleibt der Detektiv Privatmann und darf, in Deutschland, nur die jedermann zustehenden Rechte in Anspruch nehmen. Deshalb ist etwa die Überwachung von Arbeitnehmern, die sich häufiger krank melden, durch einen Privatdetektiv nur dann zulässig, wenn besondere Gründe ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung seines Arbeitnehmers und dessen Persönlichkeitsrechte, gegeneinander abgewogen wurden.

Ähnliche Maßstäbe und Grundsätze gelten auch ansonsten für die Beauftragung eines Privatdetektivs. Entscheidend ist, dass der Auftraggeber ein schutzwürdiges , berechtigtes Interesse an den Ermittlungen über eine Person hat. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um Beweisführungsinteressen handeln. Bloße Neugier und vor allem negative Motivationen (z.B. Ausübung von Druck auf Arbeitnehmer, Befriedigung von “Rachegelüsten” durch Verschaffung intimer Daten über einen Dritten) rechtfertigen derartige Informationsbeschafungsmaßnahmen nicht, so die Aussage von dem Privatdetektiv Friedhelm Oswald aus Frankfurt.

Der Betriebsrat muss beim Einsatz von Detektiven nicht beteiligt werden. Die Maßnahmen beziehen ihre Legitimation entweder aus den für jedermann geltenden gesetzlichen Vorschriften oder aus den Rechten des Mandanten, z.B. dem Hausrecht oder den Überwachungs- und Kontrollrechten aufgrund einer Betriebsvereinbarung. Selbstverständlich dürfen Detektive in Rechte Dritter auch dann eingreifen, wenn diese eine – wirksame – Einwilligung hierzu erteilt haben, hierzu bedarf es jedoch einer sorgfältigen Prüfung, ob diese ihre Einwilligung ohne Druck abgegeben haben.

Bei der Frage, ob die Beobachtung/Observation einer Person eine Rechtsverletzung darstellt, spielen sowohl der Ort als auch das beobachtete Geschehen eine Rolle. Im Allgemeinen muss allerdings jeder damit rechnen, dass sein Verhalten in der Öffentlichkeit durch andere beobachtet/registriert wird.

Der Detektiv hat auch das Recht der vorläufigen Festnahme gem. § 127 StPO. Danach kann jedermann eine Person festnehmen, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist, wenn die Person fluchtverdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Zweck dieses Festnahmerechts ist es, die Strafverfolgung einer Person sicherzustellen, wenn staatliche Strafverfolgungsorgane – im Regelfall die Polizei – nicht vor Ort anwesend sind. Die Verweigerung der Angaben zur Person oder der berechtigte Fluchtverdacht (hervorgerufen durch weglaufen), erlauben auch ein (vorübergehendes) Einsperren. Körperverletzungen sind grundsätzlich zu vermeiden und nicht gestattet, wehrt sich allerdings der (zu Recht) Festgenommene gegen die vorläufige Festnahme, so darf der Festnehmende sich seinerseits hiergegen kraft des Notwehrrechts zur Wehr setzen und ggf. den Täter auch körperlich verletzen. Die vorläufige Festnahme darf nicht weitergehen, als sie im Einzelfall unbedingt erforderlich ist. Sobald die Polizei einschreitet bzw. einschreiten kann, endet die Festnahmebefugnis eines Privaten. Überschreitet der Festnehmende diese Grenze, so kann er sich seinerseits insbesondere wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar machen.

Auskunft erteilte uns die Privatdetektei Condor aus Frankfurt am Main.

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